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Das OLG entschied, dass diese Beratung nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Zielgesellschaft diente, sondern nur dem Verkaufsinteresse des Inhabers. Der Kaufvertrag enthielt auch eine Garantie dafür, dass keine Verbindlichkeiten außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs eingegangen werden. Entsprechend hätten die Beraterkosten, die eben nicht darunter fallen, dem Käufer angezeigt werden müssen. Da der Verkäufer dies nicht getan hatte, durfte Overseas den Kaufpreis entsprechend kürzen.