T-Online macht mit Gleiss den Weg für Eingliederung frei
Die Deutsche Telekom AG darf ihre Internet-Tochter T-Online International AG wieder in das Unternehmen integrieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof Ende Mai. Die Unternehmen hatten auf eine schnelle Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister gedrängt, weil sie Wettbewerbsnachteile auf dem Breitbandmarkt befürchteten. Nachdem zunächst ein entsprechender Freigabeantrag von T-Online vom Landgericht Darmstadt im Dezember 2005 zurückgewiesen worden war, gab im Februar das Frankfurter Oberlandesgericht grünes Licht für die Fusion. Die Anfechtungsklagen von Kleinaktionären hätten keine aufschiebende Wirkung gegen die Verschmelzung. 31 Aktionäre, darunter mehrere ausländische Fonds und die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW), legten dagegen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof ein.
Die vom OLG Frankfurt zugelassenen Rechtsbeschwerden erklärte der BGH jedoch nun für unzulässig. Der Gesetzgeber hätte im Jahre 1994 das Freigabeverfahren so gestaltet, dass der Instanzenzug beim OLG endet. Einige Kleinaktionäre stellten nach der BGH-Entscheidung einen Sonderprüfungsantrag beim Landgericht Frankfurt und kündigten an, weiter auf Schadensersatz zu drängen. Auch wird überlegt, Verfassungsbeschwerde wegen Verkürzung des Rechtsweges einzulegen.
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