Weiterlesen mit
- Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
- Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
- Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
- Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly
4 Wochen gratis testen
Firmenabo buchenIhre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo? Zum Login
Ein Geschäftsmann hatte Google als Betreiber eines Blogs verklagt. Auf der Plattform ‚Blogspot.com‘ war ihm in einem Beitrag unterstellt worden, Sexclub-Rechnungen mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt zu haben. Da der Verfasser des Beitrags nicht auffindbar war, verklagte er Google als Hostprovider in der Störerhaftung auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg (Az. 325 O 145/08) und das Oberlandesgericht gaben dem Kläger Recht. Google hatte vor dem Oberlandesgericht Hamburg argumentiert, nicht nachvollziehen zu können, ob Blogeinträge der Wahrheit entsprechen oder nicht. Das Unternehmen sei deswegen auch nicht verpflichtet, Einträge zu löschen. Wegen des Hauptsitzes in den USA sei zudem amerikanisches Recht anzuwenden. (Az. 7 U 70/09)