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Die BGH-Vorinstanzen am OLG Köln und OLG Frankfurt bewerteten den Prüfungsmaßstab für die wirtschaftlichen Gründe unterschiedlich. Die Kölner Richter hatten im Dezember 2007 eine strengere Lesart zugrunde gelegt und verlangten überzeugende Gründe, den Frankfurter Richtern genügte im Mai 2008 eine nachvollziehbare wirtschaftliche Prognose. Die Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.