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Restrukturierung von Kfz-Vertriebsnetzen erleichtert

Automobilhersteller können ihre Händler- und Werkstättennetze durch Vertragskündigungen schneller umstrukturieren, wenn sie nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorweisen können. Die normale Kündigungsfrist von zwei Jahren kann dann nach der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung auf ein Jahr verkürzt werden, entschied der BGH Ende Juni.Nissan hatte Anfang 2006 sämtlichen Händlern und Vertragswerkstätten mit der Frist eines Jahres gekündigt und wollte nur einen Teil der Partner mit neuen Verträgen ausstatten. Die nicht berücksichtigten Handels- und Reparaturbetriebe klagten gegen die Kündigungen und machten zum Teil auch Schadenersatzansprüche geltend.

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Die BGH-Vorinstanzen am OLG Köln und OLG Frankfurt bewerteten den Prüfungsmaßstab für die wirtschaftlichen Gründe unterschiedlich. Die Kölner Richter hatten im Dezember 2007 eine strengere Lesart zugrunde gelegt und verlangten überzeugende Gründe, den Frankfurter Richtern genügte im Mai 2008 eine nachvollziehbare wirtschaftliche Prognose. Die Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

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