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Aus Sicht des BGH knüpft die Darstellung damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das die Presse grundsätzlich berichten dürfe. Bei der begleitenden Wortberichterstattung handele es sich zudem um durchweg positive Werturteile über Casiraghi, weshalb das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen gewesen sei. In den Vorinstanzen dagegen hatte die Klage gegen RTL überwiegend Erfolg.