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Die Richter sind der Auffassung, Frick habe seine vertraglichen Leistungspflichten verletzt. Aufgrund des geschlossenen Vertrages sei ein wesentlicher Teil der Leistungserbringung die Beratung zu möglichst gewinnbringenden Kapitalanlagen sowie Kaufempfehlungen für ausgesuchte Wertpapiere gewesen. Diese Pflicht habe Frick aber durch unzutreffende und unzureichende Darstellung der empfohlenen Unternehmen verletzt. Die Revision ist zugelassen.