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Das Gericht beanstandete in dem nun ergangenen Urteil die Vorschriften über die Verteilung der Aktienskontren auf die Skontroführer als unzureichend und bemängelte vor allem die „Subdelegation“ der Regelungskompetenz an die Geschäftsführung der Börse. Diese vertrage sich nicht mit der ausdrücklichen Zuweisung dieser Aufgaben an den Börsenrat, wie es das Börsengesetz vorsieht. Auch müssten die Kriterien für die Leistungsmessung benannt und hinsichtlich ihrer Bedeutung gewichtet werden.