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Börsenordnung teils unwirksam

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Die Deutsche Börse muss ihre Börsenordnung überarbeiten. Die bisherige widerspricht in Teilen dem Börsengesetz. Der hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte Ende September die betreffenden Bestimmungen für unwirksam. Die Renell Wertpapierhandelsbank, eine an der Börse zugelassene Betreuerin von Orderbüchern (Skontroführerin), hatte gegen die seit Juli 2005 geltende Neuordnung des Präsenzhandels ein Normenkontrollverfahren angestrengt, weil sie diese für „willkürlich und sachwidrig“ hielt. Nach den damals geltenden Kriterien – Marktanteil und Leistungsmessung – hatte Renell kein Betreuungsmandat erhalten.

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Das Gericht beanstandete in dem nun ergangenen Urteil die Vorschriften über die Verteilung der Aktienskontren auf die Skontroführer als unzureichend und bemängelte vor allem die „Subdelegation“ der Regelungskompetenz an die Geschäftsführung der Börse. Diese vertrage sich nicht mit der ausdrücklichen Zuweisung dieser Aufgaben an den Börsenrat, wie es das Börsengesetz vorsieht. Auch müssten die Kriterien für die Leistungsmessung benannt und hinsichtlich ihrer Bedeutung gewichtet werden.

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