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Die Singularzulassung beim BGH sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, begründete das Gericht seine Entscheidung (Az. 1 BvR 819/02). So würden die Recht Suchenden kompetent beraten und könnten vor aussichtslosen Klagen bewahrt werden. Zugleich werde der BGH von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Singularzulassung nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel für eine Verbesserung der Rechtspflege anzusehen sei. Das Gericht ließ offen, ob das neue Revisionsrecht in Zivilsachen eine andere Beurteilung erfordere.