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BVerfG bestätigt Singularzulassung für BGH-Anwälte

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Die Anwaltschaft am Bundesgerichtshof bleibt vorerst unter sich. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2002 entschieden. Die Karlsruher Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde des OLG-Anwalts Dr. Hubertus Rohlfing (54) aus Hamm nicht zur Entscheidung an. Damit hat die Entscheidung des BGH vom 4. März 2002 Bestand, die die Singularzulassung für verfassungsmäßig erklärte. Der erste Senat behält sich aber ausdrücklich eine andere Entscheidung vor, wenn die Auswirkungen der ZPO-Reform besser beurteilt werden könnten.

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Die Singularzulassung beim BGH sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, begründete das Gericht seine Entscheidung (Az. 1 BvR 819/02). So würden die Recht Suchenden kompetent beraten und könnten vor aussichtslosen Klagen bewahrt werden. Zugleich werde der BGH von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet. Es gebe derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Singularzulassung nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel für eine Verbesserung der Rechtspflege anzusehen sei. Das Gericht ließ offen, ob das neue Revisionsrecht in Zivilsachen eine andere Beurteilung erfordere.

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