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Bully sei, so das Gericht, nicht nur der Künstlername von Herbig, sondern auch die Bezeichnung für einen VW-Transporter oder den Anstoß beim Eishockey. Das Wort ‚Bully‘ bezeichne im aktuellen Rechtsstreit einen „wüsten Schlägertyp“. Diese Verwendung sei in der deutschen Jugendsprache gebräuchlich und müsse daher möglich sein. Im übrigen habe der Künstlername des Klägers im Videospielbereich keinerlei relevante Bedeutung. Ob Herbig Berufung einlegt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.