Juve Plus Dauerstreit mit Nike

Hummel erzielt mit Boesling IP Erfolg vor EuGH

Eine Niederlassung im Sinne der Unionsmarkenverordnung (UMV) kann auch aus einer rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaft bestehen. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes hervor. Hintergrund ist ein markenrechtlicher Streit zwischen den Sportartikelherstellern Hummel und Nike vor dem OLG Düsseldorf. Nike sah in dem deutschen Gerichtsstandort eine falsche Zuständigkeit, da ihre deutsche Vertriebsgesellschaft keine Niederlassung im Sinne des UMV darstelle und somit Deutschland als EU-weiter Gerichtsstandort nicht zuständig sei. Diese Frage legte das OLG dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

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Thies Bösling
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