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Schadensersatzansprüche aus der Verletzung spezialrechtlicher Schutzgesetze im Sinne des Paragraf 823 Abs. 2 BGB verneinte der BGH hingegen. „Wir sahen im Paragraf 826 BGB von Anfang an eine Chance, wussten aber, dass es nicht einfach werden würde“, sagte Anlegerschützer Klaus Rotter. Ein Musterprozess schien der beste Weg, um mit den zahlreichen Klagen gegen die beiden Vorstände umzugehen. Planeck, einer der ersten Kläger, die sich an Rotter wandten, zeigte sich in zweifacher Hinsicht musterhaft: Zum einen verfügt er über eine Rechtschutzversicherung. Zum anderen hat er seine Investition bei Infomatec gut dokumentiert. Rund 46.500 Euro hatte er im Juli 1999 in Firmen-Aktien investiert. Erst zwei Monate zuvor war Planeck beim Lesen des Teletextes auf eine Meldung aufmerksam geworden, in der Häfele und Harlos den „größten Deal der Firmengeschichte“ ankündigten: Eine Ad-hoc-Mitteilung, die angab, die Firma Mobilcom habe 100.000 Surfstationen im Wert von 28,1 Millionen Euro bei Infomatec bestellt. Eine sachlich falsche Meldung wie sich später herausstellte, denn Mobilcom hatte tatsächlich nur 14.000 Surfstationen bestellt. Die 100.000 Stationen waren für den vermeintlichen Fall vorgesehen, dass der Testauftrag mit 14.000 Stück erfolgreich anliefe. Der Kurs der Infomatec-Aktien stieg jedoch nach der Verkündung der geschönten Informationen auf bis zu 290 Euro an – und schloss am Freitag vor der Urteilsverkündung des BGH mit 0,04 Euro.