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Das Angebot der Vodafone an die Altaktionäre von Kabel Deutschland sieht der Bundesgerichtshof (BGH) richtig bemessen. Ihren Antrag auf Erhöhung der Abfindung hat das Gericht abgewiesen, ebenso wie den Antrag auf Erhöhung des Ausgleichs (Az II ZB 5/22). Beide Kompensationen richteten sich im Fall von Kabel Deutschland nach dem durchschnittlichen volumengewichteten Börsenwert der Aktie über drei Monate. Neben der Ertragswertmethode ist diese kapitalmarktorientierte Methode für die Bewertung von Unternehmen in Spruchverfahren anerkannt.