Einstweilige Verfügung im Markenstreit um ‚Studio 54‘
Der Name 'Studio 54' und das dazugehörige Logo dürfen nicht ohne weiteres für den Betrieb eines Restaurants, einer Bar, einer Disco oder einer Lounge benutzt werden. Das entschied das Landgericht Berlin und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber eines Clubs im Berliner Stilwerk. Inhaberin der entsprechenden Gemeinschaftsmarke, die auf die legendäre New Yorker Diskothek zurückgeht, ist die MGM Grand Hotel aus Las Vegas. Verhandlungen über die Erteilung einer Lizenz waren zuvor gescheitert. Daraufhin hatten die Betreiberin, Ricercar Holdings, den Club mit dem Namen 'Studio 54 Ultra Lounge' versehen. Doch auch diese Bezeichnung verletzte die Markenrechte von MGM. Ricercar unterzeichnete daraufhin eine Abschlusserklärung.
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