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Der EuGH folgte heute im Wesentlichen den Anträgen der Generalanwältin. Sie hatte bereits in der mündlichen Verhandlung im Juni 2010 die EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie weit ausgelegt (mehr…). Zudem ist das Gericht der Meinung, dass nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbeihilfegesetz anerkannte Umweltverbände ihre Klagen auch schon vor einer Änderung des geltenden deutschen Rechts unmittelbar auf die EU-Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie stützen können.