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Bislang können nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltverbände in Genehmigungsverfahren nur dann gegen industrielle Vorhaben klagen, wenn sie sich auf eine Verletzung von Vorschriften berufen können, die dem Umweltschutz dienen und die zudem Rechte Einzelner begründen, also drittschützend sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Umweltverbände nicht besser gestellt werden sollen als betroffene Bürger. Nach der geltenden Rechtslage können diese bis auf wenige Ausnahmen keine Verletzung von Vorschriften rügen, die Allgemeininteressen verwirklichen. Somit können Klageverfahren gegen industrielle Genehmigungsprojekte nicht grenzenlos, sondern nur soweit es um den Schutz von Betroffenen geht, gerichtlich überprüft werden.