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In der Begründung hieß es, es habe zwar eine erhebliche Pflichtverletzung vorgelegen. Doch angesichts der langen Betriebszugehörigkeit der zwischenzeitlich bundesweit bekannt gewordenen Berlinerin sei das aufgebaute Vertrauen durch den Vorfall nicht vollständig aufgezehrt. Auch im Hinblick auf die geringe Schadenshöhe wäre eine Abmahnung als Reaktion ausreichend gewesen.