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Das Gericht setzte sich aber nicht inhaltlich mit der Frage auseinander und wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die beiden Unternehmen inzwischen von ihren Plänen Abstand genommen hatten. Im September 2007 schließlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass sich das OLG doch inhaltlich mit der Fusion hätte beschäftigen müssen und verwies den Fall zurück.