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Die Erhöhungen unterlägen der Billigkeitskontrolle, weil der Gasversorger eine monopolartige Stellung habe. Die Stadtwerke müsste nachweisen, dass sie lediglich höhere Kosten an den Kunden weitergereicht haben und deshalb ihre Kalkulation offen legen. Dieses Urteil hob der BGH auf die Revision der Stadtwerke jetzt auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurück.