Juve Plus

Gesetzliche Absatzfondsbeiträge verfassungswidrig

Autor/en
  • JUVE

Das Absatzfondsgesetz ist verfassungswidrig und muss vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln Mitte Mai entschieden und damit drei Verfahren ausgesetzt, in denen sich Lebensmittelerzeuger gegen die gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft wenden. Geklagt hatten die Unternehmen Diamant Mühle (VK Mühle AG), Gräfendorfer Geflügelschlachterei und Heitlinger (Eierpackstation). Der Absatzfonds ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die den Absatz von deutschen land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten im In- und Ausland fördern soll. Zu diesem Zweck finanziert der Absatzfonds auch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA). Für den Bund erhebt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Pflichtbeiträge von Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die dem Absatzfonds zufließen.

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

4 Wochen gratis testen

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 1990 schon einmal das Absatzfondsgesetz überprüft, damals aber für verfassungsmäßig befunden. Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2002 habe sich die Rechtslage, so die Argumentation der Kläger im aktuellen Verfahren, jedoch maßgeblich geändert. Der EuGH hatte das CMA-Gütezeichen „Markenqualität aus deutschen Landen“ mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, da es Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteilige. Der Absatzfonds hält dieses Argument jedoch für weniger entscheidend, da das Gütesiegel nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmache.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de