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Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 1990 schon einmal das Absatzfondsgesetz überprüft, damals aber für verfassungsmäßig befunden. Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2002 habe sich die Rechtslage, so die Argumentation der Kläger im aktuellen Verfahren, jedoch maßgeblich geändert. Der EuGH hatte das CMA-Gütezeichen „Markenqualität aus deutschen Landen“ mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt, da es Produkte aus anderen EU-Ländern im Wettbewerb benachteilige. Der Absatzfonds hält dieses Argument jedoch für weniger entscheidend, da das Gütesiegel nur einen geringen Teil der Tätigkeit ausmache.