Juve Plus Grenzen der Auskunftspflicht

Altpapiersammler sind mit FGvW gegen Abfallbehörden erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht hat für Klärung gesorgt: Drei gewerbliche Entsorgungsunternehmer müssen nur jene Angaben gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern machen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtend sind. Demnach dürfen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Unternehmen das Sammeln von Abfall nicht untersagen, wenn diese zusätzliche Informationen nicht angeben.

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Entsorgungsunternehmer müssen den Kommunen nur Informationen preisgeben, die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne dreier Kleider- und Papiersammler aus Sachsen-Anhalt entschieden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hatte ihnen das Sammeln untersagt, weil sie zusätzliche Informationen, etwa zu ihrem Jahresumsatz, nicht beibringen wollten (Az. 7 C 14.17; 7 C 15.17; 7 C 16.17).

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