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Entsorgungsunternehmer müssen den Kommunen nur Informationen preisgeben, die das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne dreier Kleider- und Papiersammler aus Sachsen-Anhalt entschieden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hatte ihnen das Sammeln untersagt, weil sie zusätzliche Informationen, etwa zu ihrem Jahresumsatz, nicht beibringen wollten (Az. 7 C 14.17; 7 C 15.17; 7 C 16.17).