Daimler ist vorerst um die Schadensersatzforderung ihrer Anleger wegen der vermeintlichen Zurückhaltung von Insiderinformationen herumgekommen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) im April in einem Kapitalmusterverfahren beschlossen. Dem Verfahren zugrunde lagen Klagen von rund 100 Anlegern mit einem Streitwert von rund 5,48 Millionen Euro.Auf rund 60 Seiten hat das Oberlandesgericht ausgeführt, wie es zu dieser Ansicht gekommen ist und dabei diverse Rechtsfragen erstmalig entschieden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sehr wohl eine Insiderinformation hinsichtlich der Niederlegung des Amtes als Vorstandsvorsitzender durch Jürgen Schrempp vorgelegen habe. Dies sei ab dem Nachmittag der Präsidiumssitzung, in dem einige Arbeitnehmer- und Anteilseignervertreter Zustimmung zum Nachfolgevorschlag von Schrempp signalisiert hatten, der Fall gewesen. Denn um eine solche Insiderinformation zu bewirken, bedürfe es keines Beschlusses des gesamtes Aufsichtsrates. Es genüge die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Beschlussfassung.
Dennoch musste Daimler, die damals noch als DaimlerChrysler firmierte, diese Information nicht an diesem Nachmittag veröffentlichen. Denn obwohl sie die Voraussetzungen so genannter Selbstbefreiung im Sinne des WpHG nicht erfüllte und Daimler nach den seinerzeit verschärften EU-Vorschriften Fehler bei der Belehrung des Aufsichtsratsmitglieds Lagardère gemacht habe, sei Lagardère doch aufgrund anderer Funktionen über seine Pflichten informiert gewesen. Daher sei Daimler nach der Rechtsfigur des so genannten rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schaden nicht zurechenbar.
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