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Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zuvor entschieden, dass die Anfechtungsklagen zahlreicher Kleinaktionäre einer Eintragung des Squeeze-outs in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Die Kleinaktionäre hatten Klage gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Wella AG von Dezember 2005 erhoben, die Minderheitsaktionäre zwangsweise auszuschließen. Nach einer Niederlage im ersten Freigabeverfahren bestätigte die Wella AG in einer zweiten Hauptversammlung im Februar 2007 noch einmal den Squeeze-out-Beschluss.