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Keine Inhouse-Geschäfte mehr mit Aktiengesellschaften

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Öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Tochterunternehmen nicht mehr direkt beauftragen, wenn es sich dabei um eine Aktiengesellschaft handelt.Dies entschied überraschend der BGH. In dem eigentlich vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG Köln hatte die Provincial Rheinland den Wettbewerber GVV Kommunalversicherung verklagt, weil diese Versicherungsverträge mit öffentlichen Auftraggebern ohne vorherige Ausschreibung abgeschlossen hatte.

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Der BGH entschied nun, dass öffentliche Auftraggeber als Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Versicherungsdienstleistungen nicht im Wege eines „Inhouse“-Geschäfts ohne Auschreibung beschaffen dürfen.

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