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Keine Kostenerstattung für „Berufsaktionäre“

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Nebenintervenienten können bei so genannten Berufsklägern nicht davon ausgehen, dass ihre Kosten von dem beklagten Unternehmen getragen werden. Das hat der Bundesgerichtshof auf eine Rechtsbeschwerde der Augusta Technologie AG beschlossen. Bei einem Vergleich und anschließender Klagerücknahme müssten die Kosten nicht von dem Unternehmen, sondern vom Kläger getragen werden. Der Grundsatz der Kostenparallelität gelte bei streitgenössischer Nebenintervention nicht.

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Ein Augusta-Aktionär war gegen die in einer Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage vorgegangen. Die Nebenintervenienten, ebenfalls Aktionäre der Augusta, traten dem Rechtsstreit bei.

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