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Keine zeitliche Begrenzung bei Saisonabverkäufen

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Händler sind nicht verpflichtet Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bestätigt. Damit scheiterte der in Köln ansässige Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe gegen den Handelskonzern Kaufhof.Im Januar 2006 hatte das Handeslunternehmen in einer Werbebeilage unter der Überschrift "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit erheblichen Preisnachlässen für eine Auswahl seiner Produkte geworben. Dies allerdings ohne den konkreten Zeitraum der Aktion anzugeben. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe sah das als unlautere Handlung an und legte im Sommer 2006 Klage beim Landgericht Köln ein.

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Die Argumentation der Kläger: Weil Kaufhof bewusst auf eine zeitliche Befristung verzichtet habe, läge eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Auf das im Gesetz normierte Transparenzgebot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stützte sich die Klage jedoch nicht. Nach § 4 Nr. 4 UWG sind Händler verpflichtet, auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen eines Aktionszeitraums hinzuweisen. Bereits in erster Instanz blieb die Klage erfolgslos.

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