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In der Vorinstanz hatte das Gericht das vom Kreis Heinsberg ausgesprochene Aufenthaltsverbot als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft und den Eilantrag der Klimaaktivisten abgelehnt. Das Betreten von Lützerath könne nicht unter Berufung auf zivilen Ungehorsam infolge eines Klimanotstands gerechtfertigt werden. Rechtsgrundlage sei das Polizei- und Ordnungsrecht. Dieser Sicht schloss sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen an.