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Der BGH hielt nun die Verwendung der Daten für zulässig. Die Lehrerin musste bei der Abwägung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung der Schüler zurückstehen. Sie habe hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit nicht den gleichen Schutz wie in Bezug auf die Privatsphäre, auch wenn die Bewertungen anonym abgegeben wurden. Dies vor allem, da die Bewertung nicht schmähend seien, entschieden die Richter.