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Der Entscheid des Landgerichts München I im Spruchverfahren betrifft zwar nur 152.749 Stückaktien der Audi AG, die noch im Streubesitz waren – was etwa 0,36 Prozent des Grundkapitals entsprach. Doch die Nachzahlung pro Aktie, für die es soweit bekannt keine Rückstellung gibt, hat es in sich.