Makler dürfen sich auch dann als Makler bezeichnen, wenn sie statt eines Maklervertrags einen Dienstleistungsvertrag abschließen. Das entschied das Landgericht Frankfurt Anfang März. Der Immobilienverband Deutschlands Region Nord (IVD) hatte gegen das 2002 gegründete Unternehmen iMakler Unterlassungsklage erhoben und verlangt, dass dieses die Bezeichnung 'Makler' aufgibt. Die Bezeichnung sei irreführend, da iMakler nicht die normalerweise zu erwartende erfolgsabhängige Vergütung sondern eine erfolgsunabhängige Pauschale in Höhe von 995 Euro verlangt.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Für die Werbung mit der Bezeichnung Makler oder Immobilienmakler sei es unerheblich, welche Vergütung verlangt wird. Ob gegen das Urteil des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt werden, ist noch offen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.