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Die drei Unternehmen betreiben in ihren Städten jeweils den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung ‚Metrobus‘ für bestimmte Buslinien, die U-Bahn-Stationen an das öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich die Bezeichnung ‚Metrobus‘ in Verbindung mit ihrer jeweiligen kommunalen Unternehmens-Abkürzung 2001 als Marke eintragen lassen. Der Handelskonzern Metro ist Inhaber der Marken ‚Metro‘ und ‚Metrorapid‘, die etwa für Transport-Dienstleistungen und Reiseveranstaltungen eingetragen sind. Bereits 2004 und 2005 hatte das Landgericht Hamburg, und im Jahr darauf auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg Ansprüche von Metro zum größten Teil verneint. Der BGH stellte nun endgültig fest, dass zwischen den Zeichen mit den Bestandteilen ‚Metro‘ und der Bezeichnung ‚Metrobus‘ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Das Publikum spalte die Bezeichnung nicht in ‚Metro‘ und ‚Bus‘ auf. Eine gedankliche Verbindung zwischen ‚Metrobus‘ und der Metro-Unternehmensgruppe werde nicht hergestellt. Anders sieht es mit den eingetragenen Marken aus, die die Verkehrsbetriebe für Waren und Dienstleistungen (zum Beispiel Merchandising-Artikel) haben registrieren lassen, die sich aber nicht auf Transportleistungen beziehen. Die zugunsten des Metro-Konzerns hier ergangenen Entscheidungen hat der BGH bestätigt. Die Richter hoben die gegen den Konzern ergangenen Entscheidungen auf und verwiesen die Verfahren an das OLG zurück.