Das US-amerikanische Biotech-Unternehmen MedImmune Inc. darf sein Arzneimittel 'Ethyol', das zur Behandlung während der Chemo- und Strahlentherapie eingesetzt wird, auch weiterhin unter diesem Namen im Markt anbieten. Das entschied der Bundesgerichtshof und beendete damit einen zehnjährigen Rechtsstreit. Geklagt hatte die Hamburger Ichthyol GmbH & Co. KG, die aufgrund älterer Firmen- und Markenrechte MedImmune die Nutzung des Namens 'Ethyol' untersagen wollte. Das Hamburger Unternehmen stellt rezeptfreie Akne-Arzneimittel her und benutzt seit über 100 Jahren 'Ichthyol' als Firmenname und Dachmarke. Trotz Ähnlichkeit der Bezeichnung sah der BGH keine Verwechslungsgefahr, denn obwohl es sich bei den gegenüberstehenden Waren um Arzneimittel handelt, bilden sie keine einheitliche Warengruppe.
Im Kollisionsfall käme es lediglich auf die Waren an, für die die ältere Marke tatsächlich genutzt wird und nicht auf alle Waren, für die die Marke eingetragen wurde. Sowohl das LG als auch das OLG Hamburg hatten zuvor ebenfalls keine Verwechslungsgefahr gesehen. Auch der BGH hatte sich bereits früher mit der Sache beschäftigt und 2001 ein erstes Urteil des OLG aufgehoben und zurückverwiesen. Das zweite Urteil des OLG wurde mit dem jetzigen Urteil endgültig bestätigt.
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