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Nullausgleich bei Gewinnabführung rechtens

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Für außenstehende Aktionäre kann bei dauerhaft defizitären Gesellschaften, die einen Gewinnabführungsvertrag mit einem anderen Unternehmen haben, ein Ausgleich von 0 Euro (Nullausgleich) festgelegt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Februar in einer Auseinandersetzung zwischen der Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH und der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (Bogestra). Geklagt hatte die Metropol als Minderheitsaktionärin der seit längerem defizitär arbeitenden Straßenbahngesellschaft, weil sie einen zwischen Bogestra und deren Mehrheitsaktionärin abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag für nichtig erklären lassen wollte. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

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Die Entscheidung ist vor allem für defizitäre Kommunalgesellschaften der öffentlichen Daseinsvorsorge günstig. Deren Verluste können weiterhin durch Gewinnabführungsverträge im Rahmen so genannter Organschaften auf kommunale Zwischenholdings verlagert und dort steuerlich genutzt werden.

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