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Der DVD-Anbieter war dagegen der Meinung, der Regisseur habe in seinen Verträgen seine Rechte dem damaligen Filmverleih Constantin umfassend abgetreten, was auch für die zu der Zeit noch unbekannten Nutzungsarten gelten würde. Die Richter folgten dieser Auffassung nicht. Die DVD-Auswertung verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das nach dem Urhebergesetz dem Regisseur beziehungsweise seinen Erben zustehe.