Telekom lässt Grundsatzfrage klären

OLG Köln: Eintrag im Handelsregister ohne Wohnanschrift möglich

Neubestellte Geschäftsführer müssen bei der Eintragung in das Handelsregister ihre Wohnanschrift nicht angeben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jetzt entschieden und gab damit einer Tochtergesellschaft der Telekom sowie deren Geschäftsführer Recht.

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Der Geschäftsführer einer Telekomtochter wollte sich im Oktober 2024 als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen und zudem dort eine Satzungsänderung der Gesellschaft aufnehmen lassen. Das Amtsgericht Bonn als Registergericht verweigerte die Eintragung, weil ihm die Wohnanschrift des Geschäftsführers nicht mitgeteilt worden sei (Az. HRB 27643). Der Antrag sei damit nicht vollständig. Das Gericht berief sich auf Notwendigkeiten der Identifizierbarkeit und Erreichbarkeit. Dagegen klagte die Firma.

Das OLG Köln gab der Klägerin Recht (Az. I-4 Wx 19/24). Grundsätzlich sei die Angabe der Privatanschrift eines einzutragenden Geschäftsführers keine Eintragungsvoraussetzung und auch für das registerrechtliche Verfahren nicht erforderlich. Die Geschäftsadresse reiche grundsätzlich aus, um eine Erreichbarkeit des Geschäftsführers sicherzustellen. Das Registergericht habe im Einzelfall immer noch die Möglichkeit, eine Melderegisterauskunft anzufordern, etwa, wenn eine Gesellschaft ihre Anmeldepflichten vernachlässigen würde, so das OLG.

Die Juristen der Telekom hatten sich zentral auf die Handelsregisterverordnung (HRV) berufen. Die Vorschrift verlangt in Paragraf 43 ausdrücklich nur die Angabe des Wohnorts, nicht der Anschrift. Auch das GmbH-Gesetz schreibe keine weiteren Mitteilungsverpflichtungen vor, argumentierte das Unternehmen, zudem sollten mit der Sache befasste Notare gemäß der Notardienstordnung (DONot) bei der Übermittlung an das Register Wohnanschrift-Daten unkenntlich machen.  

Rechtliche Basis der HRV ist das ‚Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit‘ (FamFG). In solchen Verfahren könnten keine strengeren Anforderungen gestellt werden, als bei einer Klageerhebung nach der Zivilprozessordnung (ZPO), stellte das OLG Köln ebenfalls fest. Dort wird von den Parteien lediglich eine ladungsfähige Anschrift verlangt. Eine Geschäftsadresse reicht also aus. 

Claudia Junker

Vertreter Deutsche Telekom
Inhouse (Bonn): Dr. Claudia Junker (Leiterin Law & Integrity; General Counsel), Dr. Ulrich Zwach, Heike Porcher, Thomas Leonhardt (alle Law & Integrity Legal Corporate)

Notariat
Schleifenbaum (Bonn): Dr. Thekla Schleifenbaum – aus dem Markt bekannt

Amtsgericht Bonn (Registergericht)
Antje Klüsener (Richterin am Amtsgericht)

Oberlandesgericht Köln, 4. Zivilsenat
Sabine Ahlmann (Vorsitzende Richterin), Dr. Monika Taube, Martin Lamsfuß

Hintergrund: Die Telekom hatte das Verfahren dem Vernehmen nach als Musterrechtsstreit auf den Weg gebracht, um eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Federführende Juristin des Konzerns  ist General Counsel Junker, die in dieser Funktion seit 2010 amtiert. Seit 2020 zeichnet die Generalbevollmächtigte als Leiterin Law & Integrity für die Bereiche Recht, Datenschutz, Compliance verantwortlich.

In einem ersten Musterverfahren vor dem OLG Köln (Az. 4 Wx 12/24) blieb den obersten Landesrichtern nur die Rückverweisung an das Amtsgericht. Das Registergericht hatte die Eintragung verweigert, obwohl ihm die Privatanschrift des betreffenden Geschäftsführers durch eine Meldeauskunft bekannt war (Az. 19 HRB 25835).

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