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Nach dem OLG-Urteil sind zwei weitere einstweilige Verfügungen an Usedsoft sowie an den Gebrauchtsoftwarehändler i2core ergangen. Beide hatten das Urteil des OLG nicht zutreffend dargestellt, sondern behauptet, das OLG München habe die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware bestätigt.