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Topfield hatte Geräte angeboten, bei denen eine einzeilige Darstellung auf dem Fernsehbildschirm erfolgt, weshalb IGR sein Patent verletzt dah. Das OLG Nürnberg entschied nun, dass ein Fernsehbildschirm nicht mit einem Display gleichzusetzen ist und das Klagepatent deshalb nicht verletzt sei. Mit diesem Urteil widersprach der Senat dem Landgericht Mannheim, welches diese Frage in einem anderen Fall gegenteilig interpretiert hatte. Die IGR hat mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt.