Die Anstatt Schienenfahrzeuge GmbH durfte spezielle Radkränze zur Ausbesserung mehrteiliger Räder für Straßenbahnen an die Magdeburger Verkehrsbetriebe liefern, obwohl die Original-Räder patentgeschützt waren. Dies hat das OLG Dresden entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Die Richter waren der Ansicht, dass die Lieferung durch Anstatt eine patentrechtlich erlaubte Reparatur und keine rechtswidrige Neuherstellung der Kränze gewesen sei.
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