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Bei dem angegriffenen GEMÜ-Patent indes neigt sich die maßgebliche Fläche um sechs Grad. Vor dem Landgericht Hamburg hatte Crane im Jahre 2004 Erfolg. Das OLG hingegen hob das Urteil im Januar 2007 auf. Es führte in seiner Begründung aus, dass es bei der Beurteilung der Patentverletzung vorliegend nur auf die geometrische Form, nicht aber auf etwaige Funktionen ankomme. Weil die geometrischen Formen sich aufgrund des Neigungswinkels aber derart unterscheiden, wurde die Klage abgewiesen.