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Dies sahen die Richter anders. Arndt Raupach habe spätestens mit der Namengebung für die Kanzlei Raupach & Wollert-Elmendorff zum 31.12.1997 sein Einverständnis zur Fortführung des Namens gegeben. Denn damals wurde geregelt, dass die Kanzlei den Namensbestandteil Raupach auch nach dessen Ausscheiden aus der Partnerschaft fortführen darf.