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Die Ansprüche zweier Mitarbeiter auf eine Beamtenaltersversorgung sowie weitere Vorzüge gegenüber der BayernLB bestehen zu Recht. Das stellte das Arbeitsgericht München fest und urteilte, dass die Mitarbeiter aufgrund einer von der Bank gemachten sogenannten Gesamtzusage einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Versorgungszusage haben.