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Dieser stellte darauf Rechtsgrundsätze zur Markenfähigkeit von Formmarken auf. In Deutschland hatte Philips, die schon lange Rotationsrasierer mit drei Scherköpfen vertrieb und entsprechende Markeneintragungen besaß, 2002 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Vermarktung der Remington-Rasierer erwirkt.