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Auflagen an die Zigarettenhersteller, die sich aus den Zielen der Richtlinie ergeben – Gesundheitsschutz und die Angleichung nationaler Tabak-Regelungen – seien rechtens. Der EuGH verwies bei seinen Urteilen sowohl auf die EU-Richtlinie als auch auf das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.