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Für die Berater der R+V-Versicherung in den in Ulm und Wiesbaden anhängig gemachten Klagen war das Urteil ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk. Der Verweis in der Urteilsbegründung auf den AGG-Kommentar, an dem R+V-Vertreter Dr. Burkhardt Göpfert mitgewirkt hat, war nur noch das Sahnehäubchen. Die benachteiligende Maßnahme sei unwirksam, so Richter Dr. Jörg Krampe, und müsse rückgängig gemacht werden. Alles andere aber wäre eine „Überkompensation des Schadens“. Die Ermittlung des Schadens über andere Kriterien seien nur Methoden, um zu der „medienwirksamen Schadensersatzsumme“ zu kommen, so Krampe. Ein Seitenhieb gegen Alenfelder – und nur einer von vielen, die an den Arbeitsrechtler adressiert wurden. „Eisele war vorher bei einem anderen Anwalt, der Alenfelder hat sich da drauf gesetzt, für den ist das ein Imageding“, sagt ein Zuschauer im Gerichtssaal. Und selbst der in aller Regel gemäßigt auftretende Wiesbadener Arbeitnehmervertreter Reinhold Schütte, ebenfalls als Beobachter vor Ort sagt: „Diese Prozessführung diskriminiert die positiven Ansätze des Antidiskriminierungsgesetzes. Mit dieser Art macht man das kaputt, der Schadensersatzanspruch ist absurd“.