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Bislang galt bei Designs der Grundsatz: Wenn man auch ein Geschmacksmuster hätte eintragen können, wie dies bei Werken für den industriellen Gebrauch üblich ist, gelten für den urheberrechtlichen Schutz strengere Voraussetzungen. Diesen Grundsatz hat der BGH nun gekippt. Auch Designs, also sogenannte Werke der angewandten Kunst, müssen zukünftig nur die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz erfüllen, die auch an zweckfreie Werke der Kunst geknüpft sind.