Die konkrete Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist Sache der Mitgliedstaaten. Daher müssen hierzulande die tatbestandlichen Voraussetzungen der deutschen Staatshaftungsnorm vorliegen, um einen Anspruch wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht geltend machen zu können. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende März in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, das ihm der Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt hatte.Vor dem BGH geklagt hatte Danske Slagterier, ein dänischer Branchenverband genossenschaftlich organisierter Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter. Dieser verlangte von Deutschland Schadensersatz in Höhe von 144 Millionen Euro aufgrund eines faktischen Exportverbots dänischen Schweinefleisches nach Deutschland in den 1990er Jahren.
In Dänemark wurden seit 1993 nicht kastrierte männliche Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim Erhitzen einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen.
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