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Die Kläger hatten sich gegen den Rahmenbetriebsplan gewandt, weil in diesem keine Maßnahmen zum Schutz gegen Bergsenkungen und eine damit verbundene mögliche Beschädigung des Rheindeiches getroffen wurden. Im Hinblick auf die Anordnung solcher Maßnahmen hatte die Bergbehörde in ihrem Planfeststellungsbeschluss lediglich auf nachfolgende Verfahren der Deichbehörde verwiesen. Auch die Frage, ob die Kohleförderung wegen unverhältnismäßiger Schäden der betroffenen Grundstücke durch Bergsenkung eingeschränkt oder untersagt werden solle, wurde zunächst zurück gestellt und an die Aufstellung von Sonderbetriebsplänen durch die Deutsche Steinkohle AG geknüpft. Diese Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht in dem nun abgeschlossenen Revisionsverfahren als rechtens bestätigt. Damit endete ein knapp vier Jahre dauernder Rechtsstreit.