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Steuerfreie Rückstellungen bestätigt

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Bei der Steuerbefreiung der finanziellen Rückstellungen von deutschen Kernkraftwerksbetreibern handelt es sich nicht um verbotene staatliche Beihilfen. Der Europäische Gerichtshof hat eine Beschwerde der Stadtwerke Schwäbisch Hall, Tübingen und Uelzen abgewiesen. Ursprünglich hatten sich 1999 zehn Stadtwerke an die EU-Kommission gewandt, weil sie sich als Betreiber von konventionellen Stromerzeugungsanlagen gegenüber E.on, RWE, EnBW und Vattenfall im Nachteil sahen. Die Kernkraftwerksbetreiber können nach deutschem Steuerrecht die Kosten für die Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und die spätere endgültige Stilllegung der Atommeiler in ihre Rückstellungen aufnehmen. Dadurch seien große Summen von der Ertragssteuerpflicht ausgenommen.

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Zudem könnten die Betreiber über das Geld frei verfügen. Daher handele es sich bei der Steuerbefreiung um eine unzulässige Beihilfe. Der EuGH sah die Voraussetzungen für eine Klage gegen eine Kommissionentscheidung und das Urteil aus erster Instanz nicht erfüllt. Die Richter hatten 2006 geurteilt, dass die Stadtwerke nicht hätten nachweisen können, dass ihre Marktstellung durch die angebliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt würde. Zudem hätten sie nicht dargelegt, dass die Rückstellungen der Kernkraftwerksbetreiber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Kosten seien, die bei der Atommüll-Entsorgung und der Stilllegung tatsächlich entstehen.

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