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Zudem könnten die Betreiber über das Geld frei verfügen. Daher handele es sich bei der Steuerbefreiung um eine unzulässige Beihilfe. Der EuGH sah die Voraussetzungen für eine Klage gegen eine Kommissionentscheidung und das Urteil aus erster Instanz nicht erfüllt. Die Richter hatten 2006 geurteilt, dass die Stadtwerke nicht hätten nachweisen können, dass ihre Marktstellung durch die angebliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt würde. Zudem hätten sie nicht dargelegt, dass die Rückstellungen der Kernkraftwerksbetreiber unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Kosten seien, die bei der Atommüll-Entsorgung und der Stilllegung tatsächlich entstehen.