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Das Landgericht Frankfurt hatte Ende Juli noch der Deutschen Börse Recht gegeben und in der unlizensierten Verwendung einen unzulässigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gesehen. Das OLG entschied dagegen, dass die Verwendung legitim sei, wenn mit solchen Wertpapieren an den aus allgemein zugänglichen Quellen ersichtlichen Indexstand angeknüpft werde. Die Bank dürfe den Begriff nur nicht im Sinne einer Marke verwenden.