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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterlassungsklage eines ehemaligen Schülers der Odenwaldschule abgewiesen, der sich gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ zur Wehr gesetzt hatte (Az.: VI ZR 441/19). Der Kläger ist darin als Vorbild für die zentrale Filmfigur erkennbar. Dies hatte er als unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gewertet. Jedoch verletze der Film weder dieses noch das Recht am eigenen Bild, entschied der sechste Zivilsenat.