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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wollte mit dem Musterprozess gegen den Branchenführer Schwäbisch Hall klären, ob die von Bausparkassen bei jedem Neukunden verlangten Abschlussgebühren in Höhe von einem Prozent der Vertragssumme rechtens ist. Dabei ist die Interessenvertretung der Auffassung, dass damit lediglich die Vertriebskosten des Produkts auf die Kunden abgewälzt werden. Ihrer Ansicht nach sei die Abschlussgebühr auch deshalb nicht haltbar, weil die Bausparkassen selbst bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags die Gebühren nicht zurückzahlen oder herabsetzen. Auch Kunden, die das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen, bekommen keinen nachträglichen Rabatt.